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Legionellen: was Betreiber von Warmwasseranlagen wissen müssen

Höchstwert für Duschwasser, Selbstkontrolle, Temperaturen und Spülplan: was das Lebensmittelrecht und die Empfehlungen von BAG und BLV von Betreibern verlangen.

Hoang Nguyen · 5. Oktober 2026 · 6 Min. Lesezeit

Legionellen: was Betreiber von Warmwasseranlagen wissen müssen

In der Garderobe der Werkstatt gibt es sechs Duschen. Während der drei Wochen Betriebsferien im Sommer läuft keine davon. Das Wasser steht in den Leitungen, und in der warmen Garderobe kühlt das Warmwasser langsam ab, während sich das Kaltwasser erwärmt. Am ersten Arbeitstag duscht die Frühschicht.

Genau in solchen Situationen können sich Legionellen vermehren. Die Bakterien kommen natürlicherweise in fast allen feuchten Umgebungen vor. Zum Problem werden sie, wenn Wasser lange steht und seine Temperatur im Bereich zwischen etwa 25 und 45 °C liegt. Angesteckt wird man hauptsächlich durch das Einatmen feiner Wassertröpfchen — etwa unter der Dusche.

Dieser Beitrag erklärt, was das Lebensmittelrecht von Betreibern von Duschanlagen verlangt, welche Temperaturen Bund und Fachverband empfehlen und wie eine Selbstkontrolle aussieht, die man im Betrieb tatsächlich durchhält.

Warum Legionellen ein Thema für Betreiber sind

Eine Legionelleninfektion kann eine schwere Lungenentzündung auslösen, die Legionärskrankheit. Nach dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) steigt das Risiko mit dem Alter; besonders anfällig sind Rauchende und Personen mit geschwächter Immunabwehr. Wer Duschen betreibt, die andere Menschen benutzen, trägt deshalb eine Verantwortung, die über den eigenen Haushalt hinausgeht.

Besonders heikel sind Anlagen mit:

  • Warmwasserspeichern, deren Temperatur abgesenkt wurde, um Energie zu sparen,

  • Leitungen zu Duschen, die selten benutzt werden — Gästezimmer, Garderoben, Notduschen,

  • totgelegten Leitungsabschnitten nach einem Umbau,

  • Kaltwasserleitungen, die neben Warmwasser- oder Heizleitungen verlaufen und sich aufwärmen.

Was das Recht verlangt

Die Anforderungen an Duschwasser stehen in der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV). Sie gilt für Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anlagen. Öffentlich zugänglich ist nach der Verordnung eine Anlage, die für die Allgemeinheit oder einen berechtigten Personenkreis geöffnet ist und nicht der Nutzung im familiären Rahmen dient (TBDV Art. 7). Das Lebensmittelgesetz nennt als Beispiele Duschwasser in Spitälern, Pflegeheimen und Hotels. Ob die Personalduschen Ihres Betriebs darunter fallen, klären Sie im Zweifel mit dem kantonalen Labor.

Für diese Anlagen gelten drei Dinge:

  • Ein Höchstwert: Duschwasser darf höchstens 1000 koloniebildende Einheiten Legionellen pro Liter enthalten (TBDV Anhang 5 Ziff. 5).

  • Betrieb nach den Regeln der Technik: Duschanlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet und betrieben werden. Die Inhaberin oder der Inhaber lässt sie durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und unterhalten (TBDV Art. 13).

  • Selbstkontrolle: Duschwasser in solchen Anlagen gilt nach dem Lebensmittelgesetz als Gebrauchsgegenstand, und wer es abgibt, ist zur Selbstkontrolle verpflichtet (Lebensmittelgesetz Art. 5 und 26). Dazu gehört, die Wirkung der Massnahmen durch Probenahmen und Analysen zu überprüfen und die Selbstkontrolle zu dokumentieren (LGV Art. 81 und 85).

Eine feste Frist für Legionellenproben — etwa „jedes Jahr“ — schreibt das Gesetz nicht vor. Die Selbstkontrolle und ihre Überprüfung müssen dem Sicherheitsrisiko angepasst sein (LGV Art. 74 und 81). Ein Heim mit bettlägerigen Bewohnerinnen braucht deshalb eine engere Kontrolle als eine Werkstatt mit sechs Duschen.

Den Vollzug übernehmen die Kantone, mit der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker und dem kantonalen Labor (Lebensmittelgesetz Art. 47 bis 49). Die Behörde kann Einblick in Dokumente und Aufzeichnungen nehmen (Lebensmittelgesetz Art. 30). Eine Selbstkontrolle, die nicht aufgeschrieben ist, lässt sich dort nicht zeigen.

Eine Frist steht allerdings in der TBDV: Können die mikrobiologischen Anforderungen an Wasser in Duschanlagen nur durch eine bauliche Sanierung eingehalten werden, muss diese bis zum 30. April 2027 erfolgen (TBDV Art. 16 Abs. 2).

Die Temperatur entscheidet

Legionellen vermehren sich schlecht in heissem und in kaltem Wasser. Das BAG nennt die richtige Wassertemperatur die beste vorbeugende Massnahme. Die Empfehlungen von BAG und Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) nennen deshalb Richtwerte für den Betrieb:

Stelle

Richtwert

Austritt des Warmwasserspeichers

60 °C

Warmgehaltene Leitungen, etwa die Zirkulation

55 °C

Entnahmestelle, nach kurzem Vorlauf

mindestens 50 °C

Kaltwasser

höchstens 25 °C

Quelle der Werte ist Modul 11 der BAG-/BLV-Empfehlungen „Legionellen und Legionellose“. Es empfiehlt ausserdem, die Temperaturen etwa alle drei Monate zu protokollieren. Wer die Speichertemperatur aus Spargründen senkt, spart Energie — und verlässt den Bereich, den die Empfehlungen vorsehen.

Stehendes Wasser vermeiden

Das zweite Risiko neben der Temperatur ist Stagnation. Die Empfehlungen sind konkret:

  • Duschen, die länger als eine Woche nicht benutzt wurden, werden vor dem nächsten Gebrauch mit Warmwasser gespült.

  • Bezugsstellen, die üblicherweise länger als drei Tage nicht benutzt werden, gehören in einen Spülplan und werden mindestens zweimal pro Woche gründlich gespült.

  • Leitungsstücke, die nicht mehr gebraucht werden, sogenannte Totleitungen, werden entfernt.

Für die Garderobe aus dem Einstieg heisst das: Vor dem ersten Arbeitstag nach den Ferien lässt jemand an jeder Dusche das Warmwasser laufen — und schreibt auf, wann und wo.

Selbstkontrolle in der Praxis

Eine Selbstkontrolle für Duschanlagen muss kein Ordner mit hundert Seiten sein. Sie besteht aus wenigen Bausteinen:

  1. Gefahrenanalyse: Welche Duschen gibt es, wer benutzt sie, welche werden selten benutzt, wo steht der Speicher?

  2. Temperaturen messen: am Speicheraustritt, im Rücklauf der Zirkulation und an der entferntesten Dusche. Ergebnis mit Datum festhalten.

  3. Spülplan führen: für selten benutzte Duschen, mit Unterschrift oder Kürzel.

  4. Proben nehmen lassen: in einem Abstand, der zum Risiko passt. BAG und BLV empfehlen, die Proben von geschulten Personen nehmen und in akkreditierten Laboratorien untersuchen zu lassen.

  5. Bei Befund handeln: Liegt der Wert zwischen 1000 und 10'000 KBE/l, sprechen die Empfehlungen von einer mässigen Kontamination: Temperaturen dauerhaft anheben, thermisch desinfizieren unter Beizug einer Fachperson, Nachkontrolle innert zwei Monaten. Über 10'000 KBE/l braucht es eine Sanierung, und die Duschen werden in der Regel nicht weiter betrieben.

Die Fachrichtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) — W3/E3 zur Hygiene und W3/E4 zur Selbstkontrolle in Trinkwasserinstallationen — beschreiben diese Schritte im Detail. Sie sind kostenpflichtig und kein Gesetz; nach eigener Angabe dienen sie der gesetzlich vorgeschriebenen Selbstkontrolle.

Merksatz: Heiss bleibt heiss, kalt bleibt kalt, und kein Wasser steht lange still. Was Sie messen, spülen und beproben, schreiben Sie auf — erst mit der Dokumentation ist die Selbstkontrolle eine.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Im Einzelfall gelten die Vorschriften und die Vorgaben der zuständigen Stelle — für Duschwasser das kantonale Labor.

Wie Fristo dabei hilft

Fristo schlägt zu erfassten Trinkwasseranlagen und Wassererwärmern die Vorlage „Selbstkontrolle Trinkwasseranlage (Legionellen)“ vor, mit Rechtsgrundlage und Quelle. Einen Termin gibt es erst, wenn Sie bestätigt haben, dass sie für Ihren Betrieb gilt. Den Laborbericht legen Sie als Prüfprotokoll am Auftrag ab, und der Nachweis je Gebäude zeigt, welche Kontrollen erledigt und welche überfällig sind.

Quellen

  • Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV), SR 817.022.11, Art. 7, 13, 16 und Anhang 5 — Bundeskanzlei, Fedlex: fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/153/de

  • Lebensmittelgesetz (LMG), SR 817.0, Art. 5, 26, 30 und 47 bis 49 — Bundeskanzlei, Fedlex: fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/62/de

  • Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), SR 817.02, Art. 74, 81 und 85 — Bundeskanzlei, Fedlex: fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/63/de

  • Legionellose (Legionärskrankheit) — Bundesamt für Gesundheit BAG: bag.admin.ch/de/legionellose-legionaerskrankheit

  • Dusch- und Badewasser, mit den Empfehlungen „Legionellen und Legionellose“ — Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV: blv.admin.ch/de/dusch-und-badewasser

  • Legionellen und Legionellose, Modul 11 „Sanitäre Installationen“ — BAG und BLV: blv.admin.ch, PDF

  • Legionellen und Legionellose, Modul 10 „Risikoeinschätzung, Selbstkontrolle, Probenentnahme, Interpretation der Resultate“ — BAG und BLV: blv.admin.ch, PDF

  • Richtlinie W3/E3 „Hygiene in Trinkwasserinstallationen“ — SVGW (Fachverband): svgw.ch

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