Brandschutz im Betrieb: welche Anlagen regelmässig geprüft werden
Brandschutztüren, Löscher, Notleuchten, Brandmeldeanlage: was die VKF-Richtlinien verlangen, woher die Prüfabstände kommen und warum der Kanton mitredet.
Hoang Nguyen · 27. September 2026 · 5 Min. Lesezeit

Ein Rundgang durch eine Produktionshalle an einem gewöhnlichen Dienstag: Die Brandschutztür zum Lager steht offen, festgehalten von einem Holzkeil, weil der Stapler sonst jedes Mal anhalten müsste. Der Handfeuerlöscher neben dem Ausgang ist hinter zwei Paletten verschwunden. Und über der Fluchttür leuchtet die Notleuchte nicht mehr — seit wann, weiss niemand.
Nur einer dieser Mängel ist technisch. Alle drei fallen erst auf, wenn jemand regelmässig hinschaut und aufschreibt, was er sieht. Genau das verlangen die Schweizer Brandschutzvorschriften: dass Brandschutzeinrichtungen jederzeit betriebsbereit sind und dass der Betrieb das belegen kann.
Dieser Beitrag zeigt, welche Einrichtungen regelmässig kontrolliert werden müssen, was die Vorschriften dazu sagen — und warum die konkreten Abstände oft nicht in der Vorschrift stehen, sondern beim Hersteller und beim Kanton.
Wer die Regeln macht und warum der Kanton mitredet
Die Brandschutzvorschriften der Schweiz gibt die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) heraus: eine Brandschutznorm und dazu Richtlinien zu einzelnen Themen, etwa zu Löscheinrichtungen oder Brandmeldeanlagen. Rechtskraft erhalten sie durch das Interkantonale Organ Technische Handelshemmnisse (IOTH), das sie für alle Kantone verbindlich erklärt. Die Grundlage dafür ist eine Vereinbarung der Kantone, die Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH).
Die Vorschriften sind also für die ganze Schweiz gleich. Den Vollzug übernimmt aber jeder Kanton selbst, mit seiner Brandschutzbehörde — vielerorts ist das die kantonale Gebäudeversicherung. Sie überwacht die Einhaltung der Vorschriften und kann Bauten und Anlagen kontrollieren (Brandschutznorm Art. 60). Wie oft sie das tut und welche Betriebe sich selbst kontrollieren, regelt der Kanton.
Ein Beispiel ist der Kanton Zürich. Nach einer Weisung der Gebäudeversicherung werden etwa Gewerbe- und Industriebetriebe mit erhöhter Personengefährdung von der Gemeindefeuerpolizei im Vierjahresturnus kontrolliert. Industrie- und Gewerbebetriebe ohne erhöhte Personengefährdung, Büro- und Verwaltungsbauten und Wohnbauten unterstehen dagegen der Eigenkontrolle. Dort ist es Sache der Eigentümer- oder Nutzerschaft, die Sicherheit periodisch zu überprüfen und Mängel zu beheben. Die Zuständigkeiten sind schriftlich festzuhalten, und die Kontrollen und Wartungen sind schriftlich zu dokumentieren. Andere Kantone regeln das anders; die Pflicht zur Dokumentation bleibt überall.
Die Vorschriften, die heute gelten, stammen im Kern aus dem Jahr 2015. Die VKF arbeitet an einer Totalrevision; nach heutigem Stand sollen die neuen Brandschutzvorschriften im Herbst 2027 in Kraft treten.
Die Grundpflicht: instand halten und aufschreiben
Die Brandschutznorm verpflichtet Eigentümer- und Nutzerschaft, Brandschutzeinrichtungen und haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand zu halten und jederzeit betriebsbereit zu halten (Art. 20). Die Richtlinie 12-15 „Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz“ macht daraus eine konkrete Pflicht: Die Betriebsbereitschaft ist durch regelmässige Kontrollen und Wartungen zu gewährleisten und schriftlich zu dokumentieren (Ziff. 4.2).
Dieselbe Richtlinie verlangt, dass ein Betrieb eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten Brandschutz bestimmt und ausbildet, wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse des Betriebs es erfordern (Ziff. 4.1). Zu deren Aufgaben gehören periodische Kontrollen, die Wartung aller Brandschutzeinrichtungen und das Freihalten der Flucht- und Rettungswege.
Welche Einrichtungen regelmässig kontrolliert werden
Die folgende Übersicht nennt die Einrichtungen, die in Gewerbe- und Industriebauten oft vorkommen, und was die jeweilige VKF-Richtlinie dazu sagt:
| Einrichtung | Richtlinie | Was sie verlangt |
|---|---|---|
| Brandschutztüren und -tore | 12-15 | regelmässige Kontrollen und Wartungen, schriftlich dokumentiert |
| Handfeuerlöscher | 18-15 | betriebseigene Bereitschaftskontrollen und eine periodische Wartung gemäss Herstellerangaben; Auslieferung, Nachfüllung und Instandhaltung dauerhaft registrieren |
| Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung | 17-15 | periodische Kontrollen in festgelegten Mindestabständen, unter anderem die Stromversorgung jährlich unter Last und Stromerzeugungsaggregate monatlich auf Betriebsbereitschaft; ein Kontrollbuch |
| Brandmeldeanlage | 20-15 | periodische Kontrolle, Turnus nach Art, Grösse und Nutzung; Instandhaltung durch eine von der VKF anerkannte Fachfirma; Kontrollbuch bei der Zentrale |
| Sprinkleranlage | 19-15 | periodische Kontrolle; Instandhaltung durch eine von der VKF anerkannte Fachfirma; Kontrollbuch |
| Rauch- und Wärmeabzugsanlage | 21-15 | periodische Kontrolle, Turnus nach Art der Anlage |
| Brandschutzklappen in Lüftungen | 25-15 | periodische Kontrolle |
Auffällig ist das Wort „periodisch“. Die meisten Richtlinien schreiben vor, dass kontrolliert wird, aber nicht, in welchem Abstand. Eine Ausnahme ist die Richtlinie 17-15 zur Sicherheitsbeleuchtung, die Mindestabstände für Leuchten, Akkus und Aggregate selbst nennt.
Woher die Abstände kommen
Wo die Richtlinie „periodisch“ sagt, füllen andere die Lücke:
- Der Hersteller: Bei Handfeuerlöschern verweist die Richtlinie ausdrücklich auf die Herstellerangaben. Das Wartungsintervall steht in den Unterlagen des Herstellers.
- Die Fachfirma und ihr Regelwerk: Für Brandmelde- und Sprinkleranlagen legen Fachverbände in eigenen Richtlinien fest, wie gewartet wird. Die anerkannte Fachfirma kennt sie und hält sich daran.
- Der Kanton: Die Brandschutzbehörde kann Auflagen machen, etwa in der Baubewilligung oder nach einer Kontrolle. Manche Kantone regeln Kontrollintervalle in eigenen Weisungen.
- Der Wartungsvertrag: Was dort vereinbart ist, gilt für die Firma — aber nur, wenn jemand prüft, ob sie auch kommt.
Für den Betrieb heisst das: Das Intervall jeder Einrichtung muss man einmal zusammentragen und festhalten. Wer es im Kopf hat, hat es nach dem nächsten Personalwechsel nicht mehr.
So behalten Sie den Überblick
- Einrichtungen erfassen: jede Brandschutztür, jeden Löscher, jede Notleuchte, mit Standort. Eine Liste pro Gebäude reicht für den Anfang.
- Intervall und Zuständigkeit festlegen: aus Herstellerangabe, Wartungsvertrag und allfälligen Auflagen des Kantons. Für jede Einrichtung ist klar, wer kontrolliert — eigenes Personal oder Fachfirma.
- Rundgänge einplanen: Verkeilte Türen, verstellte Löscher und zugestellte Fluchtwege findet keine Wartung, nur eine Begehung.
- Kontrollbuch führen: Datum, Ergebnis, behobene Mängel, Name. Das ist der Beleg, nach dem die Brandschutzbehörde fragt.
- Nach Umbauten nachprüfen: Wer eine Wand öffnet oder eine Lüftung ändert, greift in den Brandschutz ein. Die Richtlinie 12-15 verlangt dann eine umgehende Anpassung des Brandschutzkonzepts.
Merksatz: „Periodisch“ heisst nicht „irgendwann“. Die Richtlinie verlangt die Kontrolle, Hersteller und Kanton liefern das Intervall — und der Betrieb den schriftlichen Beleg.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Im Einzelfall gelten die Vorschriften des Kantons und die Vorgaben der zuständigen Brandschutzbehörde.
Wie Fristo dabei hilft
Fristo schlägt zu erfassten Brandschutztüren, Handfeuerlöschern, Notleuchten, Brandmelde-, Sprinkler- und Rauchabzugsanlagen die passenden Prüfvorlagen vor — mit der VKF-Richtlinie als Rechtsgrundlage und dem Hinweis, dass der Kanton sie konkretisiert. Einen Termin gibt es erst, wenn Sie bestätigt haben, dass die Vorlage für Ihren Betrieb gilt. Jede erledigte Kontrolle steht mit Datum, ausführender Person und Protokoll am Auftrag, und ein Wartungsvertrag lässt sich einem Geltungsbereich zuordnen, etwa „Brandschutz in Halle 1“.
Quellen
- Brandschutzvorschriften VKF 2015: Brandschutznorm (Art. 20, 60, 61) und Brandschutzrichtlinien 12-15, 17-15, 18-15, 19-15, 20-15, 21-15 und 25-15 — Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF: bsvonline.ch/de/brandschutzvorschriften/vorschriften-2015
- Revision der Brandschutzvorschriften: Sofortmassnahme und weiteres Vorgehen — VKF: bsvonline.ch
- Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH), Art. 6 — Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz BPUK: bpuk.ch, PDF
- Weisung 20.02 „Feuerpolizeiliche Kontrollen“ — Gebäudeversicherung Kanton Zürich GVZ: gvz.ch, PDF