Elektrokontrolle nach NIV: wann der Sicherheitsnachweis fällig ist
Die Netzbetreiberin fordert den Sicherheitsnachweis sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode ein. Was die NIV vom Eigentümer verlangt und wer kontrollieren darf.
Hoang Nguyen · 27. September 2026 · 5 Min. Lesezeit

Im Oktober liegt ein Brief der Netzbetreiberin auf dem Tisch der Geschäftsleitung: Für die Produktionshalle sei bis Ende März ein Sicherheitsnachweis einzureichen. Der Brief geht an den Hauswart, der Hauswart ruft den Elektroinstallateur an, der die Halle seit Jahren betreut. Und der sagt: Die periodische Kontrolle darf er nicht machen — er hat die Installation ja selbst erweitert.
So beginnt in vielen Betrieben die Elektrokontrolle: mit einem Schreiben, das überrascht, obwohl die Frist seit Jahren feststeht. Dabei ist die Regel einfach. Die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) legt fest, wie oft elektrische Installationen kontrolliert werden, wer das darf und was die Netzbetreiberin verlangt.
Dieser Beitrag erklärt die Pflichten des Eigentümers, die Kontrollperioden, die Rolle der Netzbetreiberin und wie Sie die Kontrolle so planen, dass der Brief niemanden mehr überrascht.
Was die NIV vom Eigentümer verlangt
Verantwortlich ist der Eigentümer der Installation — nicht der Mieter, nicht der Installateur und nicht die Netzbetreiberin. Die NIV formuliert das in Artikel 5 so: Der Eigentümer sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Verordnung entsprechen, und er muss auf Verlangen den Sicherheitsnachweis erbringen.
Artikel 5 regelt dazu vier Punkte:
- Sicherheitsnachweis beibringen: auf Verlangen und am Ende jeder Kontrollperiode.
- Unterlagen aufbewahren: die technischen Unterlagen wie Schemas, Pläne und Betriebsanleitungen während der ganzen Lebensdauer der Installation, die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis während mindestens einer Kontrollperiode.
- Mängel beheben: unverzüglich, sobald sie bekannt sind.
- Mängel melden: Wer eine Installation nutzt, die einem anderen gehört — etwa ein Mieter —, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer unverzüglich melden.
Wann der Sicherheitsnachweis fällig ist
Wie oft eine Installation kontrolliert wird, hängt von ihrer Nutzung ab. Die Kontrollperioden stehen im Anhang der NIV und reichen von einem bis zu zwanzig Jahren. Einige Beispiele:
| Kontrollperiode | Beispiele aus dem Anhang der NIV |
|---|---|
| 1 Jahr | Installationen auf Baustellen und Märkten |
| 3 Jahre | explosionsgefährdete Bereiche, etwa in Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten |
| 5 Jahre | Betriebsräume der Industrie und des Grossgewerbes; Räume für eine grössere Anzahl Personen wie Hotels, Gaststätten, Heime und Schulhäuser; Ladestationen für Elektrofahrzeuge im öffentlichen Raum |
| 10 Jahre | unter anderem landwirtschaftliche Betriebe und Kirchen |
| 20 Jahre | zum Beispiel Wohnbauten |
Die Tabelle zeigt Beispiele, nicht die ganze Liste. Welche Periode für Ihre Installation gilt, müssen Sie nicht selbst herleiten: Sie steht im letzten Sicherheitsnachweis, denn die Kontrollperiode gehört zu seinen Pflichtangaben (NIV Art. 37).
Zwei Sonderfälle verdienen einen eigenen Termin:
- Neue Installation: Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine Installation mit einer Kontrollperiode unter zwanzig Jahren oder eine Energieerzeugungsanlage mit Netzanschluss, etwa eine Photovoltaikanlage, veranlasst er innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan (Art. 35).
- Verkauf einer Liegenschaft: Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode müssen bei jeder Handänderung kontrolliert werden, wenn die letzte Kontrolle mehr als fünf Jahre zurückliegt (Anhang Ziff. 3).
Wer kontrollieren darf
Die periodische Kontrolle führt ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle durch, im Auftrag des Eigentümers (Art. 32). Für bestimmte Spezialinstallationen ist nur eine akkreditierte Inspektionsstelle zugelassen.
Entscheidend ist die Unabhängigkeit. Artikel 31 schliesst aus, dass jemand kontrolliert, der an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der Installation beteiligt war. Der Installateur, der die Halle vor drei Jahren erweitert hat, scheidet also aus. Er darf aber die Mängel beheben, die das Kontrollorgan findet.
Das Ergebnis ist der Sicherheitsnachweis. Er nennt unter anderem die Installation, die Kontrollperiode und das Ergebnis der Kontrolle; dazu gehört ein Mess- und Prüfprotokoll.
Was die Netzbetreiberin verlangt
Die Netzbetreiberin führt ein Verzeichnis der Installationen in ihrem Netz und fordert die Eigentümer mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Periode einzureichen (Art. 36 Abs. 1). Das ist der Brief aus dem Einstieg.
Wird der Nachweis nicht fristgerecht eingereicht, geht es in Stufen weiter:
- Die Frist kann verlängert werden.
- Bleibt der Nachweis trotz zweimaliger Mahnung aus, übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI (Art. 36 Abs. 3).
- Werden festgestellte Mängel nicht innert Frist behoben, kann das ESTI die Behebung auf Kosten des Eigentümers durch Dritte anordnen oder die Stromzufuhr zu den betroffenen Anlageteilen unterbrechen lassen (Art. 40).
Zusätzlich prüfen Netzbetreiberinnen und ESTI Installationen stichprobenweise (Art. 39). Werden dabei Mängel festgestellt, trägt der Eigentümer die Kosten der Kontrolle.
Die Kontrolle planen, statt auf den Brief zu warten
Die Frist läuft ab der letzten Kontrolle, nicht ab dem Brief. Wer weiss, wann die Periode endet, kann die Kontrolle in eine ruhige Zeit legen. So gehen Sie vor:
- Letzten Sicherheitsnachweis suchen — je Gebäude oder Hauptverteilung. Daraus lesen Sie Datum und Kontrollperiode ab.
- Ende der Periode als Termin eintragen und den Vorlauf grosszügig wählen. Sechs Monate reichen für Offerte, Kontrolle und Mängelbehebung, wenn nichts dazwischenkommt.
- Unabhängiges Kontrollorgan beauftragen — nicht die Firma, die an der Installation arbeitet.
- Mängelbehebung einplanen. Das Kontrollorgan hält Mängel fest, ein Installateur behebt sie, erst dann ist der Nachweis vollständig.
- Nachweis ablegen — dort, wo ihn Ihre Nachfolgerin in fünf Jahren findet, und zusammen mit dem Mess- und Prüfprotokoll.
Denken Sie dabei an Anlagen, die später dazugekommen sind. Eine Photovoltaikanlage hat nach dem Anhang der NIV die gleiche Kontrollperiode wie die Installation des Objekts, an das sie angeschlossen ist. Ladestationen auf Privatgrundstücken folgen nach einer Mitteilung des ESTI ebenfalls der Periode des Objekts, an dem sie angebracht sind. Wie die Elektrokontrolle mit den übrigen Prüfpflichten in einen gemeinsamen Plan passt, zeigt der Beitrag Einen Prüfplan für die eigenen Liegenschaften aufbauen.
Merksatz: Die Kontrollperiode steht im letzten Sicherheitsnachweis, und die Frist läuft ab der letzten Kontrolle. Wer erst auf den Brief der Netzbetreiberin reagiert, hat noch sechs Monate — für Offerte, Kontrolle und Mängelbehebung zusammen.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Im Einzelfall gelten die Vorschriften und die Vorgaben der zuständigen Stelle — für die Elektrokontrolle die Netzbetreiberin und das ESTI.
Wie Fristo dabei hilft
Fristo schlägt zu jeder erfassten Haupt- und Unterverteilung die Vorlage „Periodische Kontrolle der elektrischen Installation“ vor — mit Rechtsgrundlage, Quelle und dem Hinweis, wer prüfen darf. Beim Übernehmen tragen Sie das Datum der letzten Kontrolle oder die erste Fälligkeit aus Ihrem Sicherheitsnachweis ein; einen Termin gibt es erst, wenn Sie bestätigt haben, dass die Vorlage für Ihren Betrieb gilt. Den Vorlauf für den Auftrag können Sie bis zu 180 Tage vor der Fälligkeit setzen, und den Sicherheitsnachweis legen Sie als Prüfprotokoll am Auftrag ab.
Quellen
- Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV), SR 734.27, Art. 5, 31, 32, 35, 36, 37, 39, 40 und Anhang — Bundeskanzlei, Fedlex: fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/22/de
- Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen, SR 734.272.3, Art. 14 (Mess- und Prüfprotokoll) — Bundeskanzlei, Fedlex: fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/288/de
- Niederspannungsinstallationen — Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI: esti.admin.ch/de/themen/niederspannungsinstallationen
- Mitteilung zu den Kontrollperioden, unter anderem von Ladestationen (Nr. 2020-0601) — ESTI: esti.admin.ch, PDF
- Periodische Kontrolle bei Handänderung (Bulletin 3/2019) — ESTI: esti.admin.ch, PDF