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Einen Prüfplan für die eigenen Liegenschaften aufbauen

In fünf Schritten vom Anlagenverzeichnis zur Fristenliste: Bestand erfassen, Pflichten zuordnen, Fälligkeiten berechnen, Zuständigkeiten festlegen und belegen.

Hoang Nguyen · 27. September 2026 · 5 Min. Lesezeit

Einen Prüfplan für die eigenen Liegenschaften aufbauen

Ein Metallbaubetrieb mit drei Hallen und einem Bürogebäude, als Beispiel. Die Elektrokontrolle kommt, wenn die Netzbetreiberin schreibt. Die Feuerlöscher prüft die Firma, die auch die Löscher geliefert hat. Um die Heizung kümmert sich der Servicetechniker, um die Tore niemand so richtig, und für die Duschen in der Garderobe hat noch nie jemand an eine Pflicht gedacht. Jede Prüfung für sich ist geregelt, irgendwie. Einen Überblick hat niemand.

Ein Prüfplan ändert das. Er ist nichts anderes als eine vollständige Liste: welche Anlage, welche Pflicht, welcher Abstand, wer prüft, wann zuletzt, wann das nächste Mal. Das klingt einfach, und das ist es auch — wenn man in der richtigen Reihenfolge vorgeht.

Dieser Beitrag führt in fünf Schritten vom Anlagenverzeichnis zur Fristenliste.

Schritt 1: Den Bestand erfassen

Ein Prüfplan beginnt nicht bei den Pflichten, sondern bei den Anlagen. Wer mit den Pflichten beginnt, prüft, was er kennt, und übersieht, was er nicht kennt.

Gehen Sie deshalb vom Gebäude aus: Liegenschaft, Gebäude, Geschoss, Raum, Anlage. Ein Rundgang mit Plan und Telefon fördert zutage, was in keiner Liste steht. Achten Sie besonders auf diese Gruppen:

  • Elektro: Hauptverteilung und Unterverteilungen, Photovoltaik, Ladestationen, Blitzschutz
  • Wärme: Öl- und Gasfeuerungen, Tankanlagen, Wärmepumpen
  • Brandschutz: Brandschutztüren und -tore, Handfeuerlöscher, Löschposten, Brandmeldeanlage, Sicherheitsbeleuchtung
  • Gebäudetechnik: Lüftung, Kälteanlagen, Aufzüge, Warmwasser und Duschen
  • Arbeitsmittel: Tore, Leitern, Regale, Stapler, Krane, Hebebühnen
  • Gebäudehülle: Dach, Absturzsicherungen, Anschlagpunkte

Jede Anlage bekommt eine eindeutige Bezeichnung und einen Ort. „Tor 3, Halle 2, Anlieferung“ ist eindeutig; „das grosse Tor“ nicht.

Schritt 2: Jeder Anlage ihre Pflichten zuordnen

Prüfpflichten kommen aus mehreren Quellen: aus Bundesrecht, aus kantonalem Recht, aus den Brandschutzvorschriften der VKF, aus Herstellerangaben und aus Verträgen mit Versicherungen oder Dienstleistern. Für die meisten Anlagen gibt es eine massgebende Grundlage. Einige Beispiele:

Anlage Grundlage Abstand
Elektrische Installation NIV Art. 36 und Anhang je nach Nutzung 1 bis 20 Jahre, etwa 5 Jahre für Betriebsräume der Industrie und des Grossgewerbes
Ölfeuerung Luftreinhalte-Verordnung Art. 13 Emissionsmessung in der Regel alle 2 Jahre; Gasfeuerungen bis 1 MW alle 4 Jahre
Bewilligungspflichtige Tankanlage Gewässerschutzverordnung Art. 32a Sichtkontrolle von aussen alle 10 Jahre
Handfeuerlöscher VKF-Richtlinie 18-15 Wartung gemäss Herstellerangaben
Brandmeldeanlage VKF-Richtlinie 20-15 periodisch, Turnus nach Art, Grösse und Nutzung
Arbeitsmittel wie Tore, Leitern, Stapler VUV Art. 32b nach Herstellerangaben, Instandhaltung dokumentiert

Die Tabelle ist ein Ausschnitt. Mehr zu zwei Bereichen finden Sie in den Beiträgen zur Elektrokontrolle nach NIV und zum Brandschutz im Betrieb.

Zwei Dinge fallen auf. Erstens nennen viele Vorschriften keine feste Zahl, sondern „periodisch“ oder „nach Herstellerangaben“. Dann gehört das konkrete Intervall aus der Betriebsanleitung, dem Wartungsvertrag oder der Auflage der Behörde in den Plan — mit Angabe, woher es stammt. Zweitens regeln die Kantone vieles selbst, von der Feuerungskontrolle bis zum Kaminfeger. Der Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung liegt zum Beispiel bei den Kantonen; Intervall und Kontrollorgan können deshalb je nach Standort abweichen.

Schritt 3: Intervall und nächste Fälligkeit festlegen

Die nächste Fälligkeit ergibt sich aus der letzten Durchführung und dem Intervall. Dafür brauchen Sie für jede Anlage das Datum der letzten Prüfung — aus dem letzten Protokoll, dem Sicherheitsnachweis oder der Plakette am Gerät.

Drei Regeln verhindern typische Fehler:

  • Nicht raten: Ist das letzte Datum unbekannt, ist die Prüfung fällig — jetzt. Ein geschätztes Datum erzeugt eine Frist, die niemand begründen kann.
  • Ab Durchführung zählen: Die nächste Frist beginnt mit dem Tag, an dem tatsächlich geprüft wurde, nicht mit dem Tag, an dem es geplant war.
  • Verpasste Termine sichtbar lassen: Wird eine Prüfung zu spät gemacht, bleibt die Lücke in der Historie stehen. Ein Plan, der verpasste Termine still überspringt, erzeugt genau die Lücke, die im Schadenfall niemand mehr erklären kann.

Planen Sie ausserdem Vorlauf ein. Für eine Elektrokontrolle braucht es Monate für Offerte, Kontrolle und Mängelbehebung, für eine Sichtkontrolle der Brandschutztüren eine Stunde.

Schritt 4: Zuständigkeiten festlegen

Zu jeder Pflicht gehören drei Rollen: Wer bestellt die Prüfung? Wer begleitet sie vor Ort? Wer führt sie durch? Oft sind das drei verschiedene Personen oder Firmen, und oft ist nur die dritte bekannt.

Halten Sie für externe Prüfungen die Firma und den Vertrag fest. Achten Sie dort, wo das Gesetz es verlangt, auf die Unabhängigkeit: Die periodische Elektrokontrolle darf nicht machen, wer an der Installation gearbeitet hat (NIV Art. 31). Und legen Sie für interne Kontrollen fest, wer sie macht und wer vertritt, wenn diese Person fehlt.

Prüfen Sie bei bestehenden Wartungsverträgen, was sie tatsächlich abdecken. Ein Vertrag für „Brandschutz“ kann die Löscher umfassen, aber nicht die Brandschutztüren. Und ein Servicevertrag für die Heizung ersetzt die Feuerungskontrolle nach der Luftreinhalte-Verordnung nicht: Diese überwacht die Behörde, die sie selbst durchführt oder durchführen lässt.

Schritt 5: Durchführen, belegen, nachführen

Ein Prüfplan lebt nur, wenn er mit jeder Prüfung nachgeführt wird:

  1. Nach der Prüfung das Protokoll ablegen, bei der Anlage, nicht in einem Stapel.
  2. Festgestellte Mängel sofort als Auftrag erfassen und die Behebung ebenfalls belegen.
  3. Das Datum der Durchführung eintragen; daraus entsteht die nächste Fälligkeit.
  4. Einmal im Jahr den ganzen Plan durchsehen: neue Anlagen, stillgelegte Anlagen, geänderte Vorschriften, neue Verträge.

Merksatz: Erst der Bestand, dann die Pflichten, dann die Fristen. Ein Prüfplan ist vollständig, wenn jede Anlage darin steht — nicht, wenn jede bekannte Pflicht darin steht.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Im Einzelfall gelten die Vorschriften des Kantons und die Vorgaben der zuständigen Stelle.

Wie Fristo dabei hilft

Fristo liefert für die Schweiz 35 Prüfvorlagen mit Rechtsgrundlage, Intervall und Quelle mit und schlägt zu den erfassten Anlagen die passenden vor — als Vorschlag, nicht als Rechtsauskunft. Einen Termin gibt es erst, wenn Sie bestätigt haben, dass die Vorlage für Ihren Betrieb gilt, und die Fälligkeit ergibt sich aus dem Datum der letzten Prüfung, das Sie beim Übernehmen eintragen. Danach zählt jede Frist ab der tatsächlichen Durchführung, verpasste Termine bleiben sichtbar, und die Jahresachse zeigt, in welchem Monat sich die Prüfungen häufen.

Quellen

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